I. Allgemeine Bedingungen
A) Allgemeines
- Die Übernahme und Ausführung aller – auch zukünftiger - Aufträge von Unternehmern durch uns, die Ostendorf GmbH, Schlachthofstraße 37, 26135 Oldenburg, www.ostendorf-gmbh.de, erfolgt vorbehaltlich abweichender individueller Absprachen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
- Im Fall von Widersprüchen und Lücken gelten nach den individuellen Vereinbarungen zunächst die Konditionen unserer Angebote, dann die für den Auftrag anwendbaren Besonderen Bedingungen, die Allgemeinen Bedingungen und zuletzt das Gesetz.
- Alle Vereinbarungen, Erklärungen, Zusagen und Garantien im Zusammenhang mit dem Auftrag sind schriftlich festzuhalten und nur in der Schriftform verbindlich. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist.
- An allen unseren dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Daten behalten wir uns unser geistiges Eigentum, insbesondere Urheberrechte, vor. Die Unterlagen und Daten dürfen vom Auftraggeber nur im Umfang der durch uns ausdrücklich eingeräumten oder zur Verwendung unserer Lieferung oder Leistung zwingend erforderlichen Nutzungsrechte verwendet werden. Insbesondere sind Vervielfältigungen und die Weitergabe an Dritte zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken unzulässig.
B) Angebote
- Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart. Aufträge kommen erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers zustande. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote, die erst durch unsere ausdrückliche Annahme verbindlich werden.
- Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen und Daten wie u.a. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen Näherungswerte dar und sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Wir sind zu Änderungen unserer Lieferungen und Leistungen berechtigt, sofern die Änderungen branchenüblich, technisch oder rechtlich notwendig und für den Auftraggeber zumutbar sind.
- Der Umfang unserer Lieferungs- und Leistungspflichten ergibt sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Sämtliche darüber hinausgehenden Lieferungen und Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Ergänzung des Auftrages unter Vereinbarung einer gesonderten Vergütung.
C) Fristen und Termine
- Fristen und Termine sind nur fest vereinbart, wenn sie ausdrücklich als verbindlich erklärt sind.
- Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung. In unseren Angeboten enthaltene Termine verschieben sich, wenn die Auftragsbestätigung mehr als zwei Wochen nach Erstellung des Angebots erfolgt.
- Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, sofern wir rechtzeitig und richtig geordert haben. Verzögerungen werden von uns unverzüglich mitgeteilt.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung erbracht und – je nach Vereinbarung - die Inbetriebnahme- oder Abnahmebereitschaft gemeldet ist.
- Wird der Versand des Liefergegenstandes oder die Abnahme unserer Leistung aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Vorübergehende Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände (höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebsstörungen, auch bei Vorlieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Liefer- und Leistungspflicht. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich von einem solchen Liefer- oder Leistungshindernis in Kenntnis setzen. Beide Parteien können unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn das Hindernis mehr als acht Wochen über den vereinbarten Liefer- oder Leistungszeitpunkt hinaus andauert. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder statt der Leistung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
D) Preise
- Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preisangaben erfolgen in Euro. Sofern sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Diese werden gesondert berechnet.
- Wenn sich zwischen Auftragserteilung und Leistungserbringung ein wesentlicher Faktor unserer Preiskalkulation, wie Energie-, Personal-, Material-, Fracht- oder Kreditkosten, unvorhersehbar ändert, werden wir diese Umstände samt den neuen zur Anwendung gelangenden Preisen dem Auftraggeber bekannt geben. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gibt der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung eine diesbezügliche Rücktrittserklärung nicht ab, so gelten die neuen Preise als vereinbart. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung nach Mitteilung der Preisanpassung gilt ebenfalls als Zustimmung.
E) Zahlung
- Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug und kostenfrei zur Zahlung fällig. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich widerspricht. Teillieferungen und –leistungen können wir gesondert abrechnen. Wir können auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung vom Auftraggeber angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen.
- Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur Bezahlung des fälligen Betrages zurückzuhalten. Kann die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aus berechtigten Gründen bezweifelt werden, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung oder angemessener Sicherheitsleistung zu verweigern und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen den Auftraggebern nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die in angemessenem Verhältnis zum Mangel stehen. Zurückbehaltungsrechte setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus.
F) Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
- Soweit wir Waren liefern, auch im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen, bleibt die gelieferte Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf gesondert bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu nutzen, zu verarbeiten oder zu üblichen Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist. Trifft der Auftraggeber mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware in einer Kontokorrentforderung aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zugunsten des Auftraggebers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Für diesen Fall ist der Auftraggeber unverzüglich verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung der Forderungen an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben bekanntzugeben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
- Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, die 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und Wegschaffung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und diese zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Nettowert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
G) Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung nötigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betrieblichen Sicherheitsvorschriften, technischen Vorschriften, Betriebshandbücher, Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben und uns alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit neben uns der Auftraggeber eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Dritten erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
- Erfüllt der Auftraggeber seine o.a. Mitwirkungspflichten nicht oder sind wir an der Ausführung der uns vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen können wir zusätzlich zur Vergütung eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen.
H) Rücktritt, Schadenersatz
- Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. In jedem Fall der nicht von uns zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche auf Zahlung des Vertragspreises berechtigt, bereits getätigte Aufwendungen, entstandene sowie unvermeidbar noch entstehende Kosten sowie Mehraufwendungen wegen der Kündigung in Rechnung zu stellen.
- Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss unserer Auftragserfüllung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich auf unser Verlangen Abhilfe, so können wir bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen.
- Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz statt der Leistung oder entgangenen Gewinn (insbes. im Rahmen von Vergütungsansprüchen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen) verlangen können, sind wir berechtigt, pauschal 20 % des Nettopreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens oder Gewinns zu fordern. Der Auftraggeber ist zum Nachweis berechtigt, dass ein Schaden oder Gewinn nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden oder entgangen ist. Wir sind berechtigt, statt des pauschalierten Schadens oder Gewinns den tatsächlichen Schaden oder entgangenen Gewinn geltend zu machen.
I) Haftung, Verjährung
- Wir haften auf Schaden- oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) - uneingeschränkt und im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel, Garantiezusagen und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Für grobe Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen oder für leichte Fahrlässigkeit haften wir ferner, soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung durch uns ist ausgeschlossen.
- Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Soweit unsere Haftung vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen uns gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Das gilt auch für Mängelansprüche, die wir nicht zu vertreten haben, sofern sie nicht ein Bauwerk betreffen oder einen Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit bewirkt hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nacherfüllungshandlungen setzen keine neuen Verjährungsfristen in Gang.
- Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.
- Gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen.
J) Datenverarbeitung, Vertraulichkeit
- Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers von uns gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden, soweit sie für die Geschäftsbeziehung erforderlich sind. Die Daten werden – abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten – nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben.
- Informationen und Daten aus der Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln. Für den Fall der Zuwiderhandlung behalten wir uns Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Maßnahmen vor.
K) Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
- Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie die an uns zu leistenden Zahlungen.
L) Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt.
II. Besondere Bedingungen für unsere Lieferungen (Kaufverträge)
A) Lieferung
- Liefer- und Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung unser Werk, auch wenn wir den Transport zum vereinbarten Bestimmungsort der Lieferung übernehmen. Wir bestimmen in diesem Fall den Spediteur und den Frachtführer.
- Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich abzurufen bzw. bei Anlieferung anzunehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach freiem Ermessen zu lagern. Wird der Transport der Waren durch höhere Gewalt außerhalb unseres Betriebes behindert, so sind wir ebenfalls zur Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
B) Gefahrübergang
- Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Absendung bzw. Übergabe an den Frachtführer oder im Falle der Abholung durch den Auftraggeber mit deren Bereitstellung auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Vorleistung des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
C) Mängelansprüche
- Soweit nicht anders vereinbart, wird die vertragliche Beschaffenheit der Ware durch unsere Produktbeschreibungen festgelegt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Angaben in den zu unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Gewichts-, Inhalts- und Maßangaben, gelten nur dann als Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
- Der Auftraggeber hat die Ware bei Abholung oder Anlieferung unverzüglich auf etwaige Fehlmengen, Transportschäden, Falschlieferungen oder offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns über etwaige Feststellungen dieser Art unverzüglich zu informieren. Festgestellte offensichtliche Transportschäden oder Fehlmengen hat sich der Auftraggeber beim Empfang der Ware durch den Frachtführer oder seinen Beauftragten bescheinigen zu lassen. Später festgestellte Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach ihrer Feststellung zu rügen. Die Mängelanzeige ist schriftlich unter prüffähiger Beschreibung des Mangels zu erstatten. Verletzt der Auftraggeber seine Untersuchungs- oder Anzeigepflicht oder versäumt er es, sich Transportschäden oder Fehlmengen bescheinigen zu lassen und uns diese Bescheinigung zukommen zu lassen, so entfällt für uns jegliche Haftung aus solchen Beanstandungen, es sei denn, auf unserer Seite liegt grobes Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vor.
- Beanstandete Ware ist uns in geeigneter Form kurzfristig zur
Untersuchung und Beweissicherung zur Verfügung zu stellen. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt. - Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. bei Fehlmengen zur Nachlieferung berechtigt. Schlägt diese fehl, hat der Auftraggeber die Wahl zwischen Minderung und Rücktritt. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt, ist daneben ein weiterer Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen. Sofern uns keine Arglist vorzuwerfen ist, ist ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung begrenzt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.
- Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, falsche Lagerung oder nachlässige Behandlung der Ware zurückgehen. Wird die Ware in Kenntnis des Mangels weiterbenutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel und die bis zu seiner Entdeckung entstandenen Schäden, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind.
- Stellen wir bei der Überprüfung aufgrund einer Mängelanzeige fest, dass kein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber die uns durch die Überprüfung entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten. Unsere Tätigkeit wird in diesem Fall als Serviceeinsatz in Rechnung gestellt.
III. Besondere Bedingungen für unsere Leistungen (Dienst- und Werkverträge)
A) Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat uns im Rahmen des Auftrages Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen angemessen zu bezeichnen. Stellt sich nach der Auftragsvergabe heraus, dass die Auftragsbezeichnung unzureichend war, trägt der Auftraggeber die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten und Nachteile (insbesondere zeitlichen Mehraufwand). Über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen erbringen wir nur, soweit der Auftraggeber der erforderlichen Auftragserweiterung zustimmt. Wird die Zustimmung durch den Auftraggeber verweigert, sind wir berechtigt, den Auftrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen und die vereinbarte Vergütung abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen abzurechnen. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber uns den von ihm zu stellenden Leistungsgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung stellt oder ein gem. Auftrag von uns zu beseitigender Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden kann.
- Der Auftraggeber hat unsere Leistungen an- und abzunehmen, sobald wir ihm die Leistungsbereitschaft oder Fertigstellung angezeigt haben.
B) Transport und Versicherung bei Leistungen in unserem Werk
- Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport eines von uns zu bearbeitenden Gegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung und Gefahr durchgeführt, andernfalls wird der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr bei uns angeliefert und nach Durchführung der Arbeiten bei uns durch den Auftraggeber wieder abgeholt.
- Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
- Während der Bearbeitungszeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Leistungsgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
C) Mängelansprüche
- Das von uns geschuldete Leistungsergebnis bestimmt sich ausschließlich nach dem erteilten Auftrag unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten. Von uns zugesagte Beschaffenheits- oder Funktionsmerkmale des Leistungsergebnisses gelten nur dann als Garantien im Sinne des § 639 BGB, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben.
- Der Auftraggeber hat uns offensichtliche Mängel spätestens 7 Tage nach der Leistungserbringung (Dienstverträge) oder der Abnahme des Leistungsergebnisses (Werkverträge) schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Die Mängel sind prüffähig zu beschreiben. Eine Verletzung der Rügepflicht befreit uns von der Mängelhaftung, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
- Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung zur Verfügung steht. Bei geringfügigen Mängeln sind wir nicht zur Nachbesserung verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn die Mängelbeseitigung nach Lage der Dinge nicht möglich ist. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nur zur Minderung unserer Vergütung berechtigt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Abschluss der Untersuchung den Leistungsgegenstand nicht zu benutzen. Nimmt er den Leistungsgegenstand gleichwohl in Betrieb, sind wir für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist.
- Der Auftraggeber hat nur dann das Recht, einen Mangel auf unsere Kosten selbst oder durch Dritte zu beseitigen, wenn wir eine angemessene Beseitigungsfrist haben verstreichen lassen oder anderenfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko oder eine unverhältnismäßige Schadensgefahr besteht. Vor der Selbstvornahme sind wir über diese Umstände zu informieren.
- Die Kosten der Mängelbeseitigung tragen wir, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind. In einem solchen Fall führen wir die Mängelbeseitigung nur durch, wenn der Auftraggeber sich an den Kosten beteiligt.
- Die Verjährungsfrist für Werkmängel beginnt mit der Abnahme oder ihrer Fiktion, die für sonstige Leistungsmängel mit der Leistungserbringung.
- Mängelansprüche entfallen, wenn und soweit
- der Auftraggeber uns ohne triftigen Grund die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verweigert,
- der Auftraggeber behauptete Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben,
- der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anweisung des Auftraggebers, auf von diesem gestellte Arbeitsmittel, auf Vorleistung anderer Unternehmer oder auf die Nutzung des Leistungsgegenstandes durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.
D) Abnahme, Gefahrübergang
- Die Abnahme des Leistungsgegenstandes bei Werkverträgen ist innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Fertigstellung unserer Leistungen und der Abnahmebereitschaft durchzuführen.
- Soweit Teilleistungen durch auftraggeberseitige Bedingungen nicht fertig gestellt werden können, ist für die bereits fertig gestellten Leistungen eine Zwischenabnahme durchzuführen.
- Die Pflicht zur Abnahme unserer Leistungen ist unabhängig von der Erfüllung der Leistungspflichten Dritter.
- Die Abnahme kann nicht aufgrund eines unwesentlichen Mangels verweigert werden. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung der Leistungen als erfolgt.
- Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung des Leistungsgegenstandes geht mit der Abnahme oder ihrer Fiktion auf den Auftraggeber über. Kann von uns die Abnahmebereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erklärt werden, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach unserer Aufforderung, die Hindernisse für die Herstellung der Abnahmebereitschaft zu beseitigen. Gleichzeitig gelten die bis dahin erbrachten Leistungen als abgenommen.
E) Ergänzende Haftungsbestimmungen
- Sofern wir im Rahmen unserer Leistungen Sachen des Auftraggebers beschädigen, haben wir zunächst das Recht, diese zu reparieren oder zu ersetzen. Nur wenn eine solche Schadensbeseitigung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, stehen dem Auftraggeber weitere Schadensersatzansprüche zu.
- Werden bei Arbeiten außerhalb unseres Werkes ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Arbeitsplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.